Marktgemeinde Kaltern

an der Weinstraße

Brandverhütung entlang der Eisenbahnstrecke - Mitteilung an die Grundstückseigentümer

Gemäß dem Dekret des Präsidenten der Reupblik Nr. 753/80 "Vorschriften über die Polizei, die Sicherheit und die Ordnungsmäßigkeit des Eisenbahnbetriebs" wird hiermit bekannt gegeben, dass es entlang von Eisenbahnstrecken verboten ist, Pflanzen oder Hecken in einem Abstand von weniger als 6 Meter von der nächstgelegenen Schiene, gemessen in horizontaler Linie, zu pflanzen.
Laut Art. 55 des DPR 753/80 ist es verboten, an Eisenbahnlinien angrenzende Grundstücke in einer Entfernung von fünfzig Metern von den nächstgelegenen Eisenbahngleisen als Wald zu nutzen, und Art. 56 desselben Dekretes 753/80 legt 20 Meter von den nächstgelegenen Eisenbahngleisen als Mindestsicherheitsabstand für Ablagerungen aus brennbarem Material fest. Die Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften zum Schutz der Sicherheit und der Regelmäßigkeit des Eisenbahnbetriebs hat für den Eigentümer schwerwiegenden verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Strafen zur Folge.
Deshalb muss Gründen der Brandverhütung entlang der Eisenbahnlinie einen angemessener Abstand gehalten werden, der frei von Vegetation und Ästen, trockenem Laub oder anderem brennbaren Material ist.

Die Bürgermeisterin
Gertrud Benin Bernard

Zuständig