Der Gemeinderat, als das oberste politisch-administrative Leitungs- und Kontrollorgan, beschließt über die im Art. 26 des D.P.Reg. vom 1. Februar 2005, Nr. 3/L angeführten Angelegenheiten und Sachbereiche, sowie über:
a) die Maßnahmen im Verfahren zur Aufnahme des Gemeindesekretärs oder der Gemeindesekretärin sowie die Ernennung desselben;
b) die Wahl des Volksanwaltes oder der Volksanwältin und die Festlegung der bezüglichen Amtsentschädigung;
c) Ehrungen und im Besonderen die Verleihung der Ehrenbürgerschaft;
d) in Ermangelung anderslautender Bestimmungen, die Bestellung von sämtlichen Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Gremien der Gemeinde, sofern die sprachliche und/oder politische Minderheit vertreten sein muss, ausgenommen die Bewertungskommissionen für Stellenaus-schreibungen;
e) Gegenstände, die vom Ausschuss zum beschließen vorgelegt werden;
f) Vorprojekte von öffentlichen Arbeiten, deren Ausmaß Euro 250.000,00 überschreiten;
g) die Anpassung und Änderung der programmatischen Erklärungen hinsichtlich der im Laufe des Mandats zu realisierenden Initiativen und Projekte.
Der Gemeinderat überprüft anlässlich der Genehmigung des Rechnungsabschlusses die Durchführung der programmatischen Erklärungen hinsichtlich der im Laufe des Mandats zu realisierenden Initiativen und Projekte.