Aufenthaltsabgabe auf Villen, Wohnungen und Unterkünfte im Allgemeinen

Aufenthaltsabgabe  in Villen, Wohnungen und Unterkünften Wer muss zahlen? * Eigentümer:innen, Nutznießer:innen,...

Veröffentlichungsdatum:

01.01.2024

Lesedauer

1 Minute

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Aufenthaltsabgabe auf Villen, Wohnungen und Unterkünfte im Allgemeinen

Beschreibung

Aufenthaltsabgabe  in Villen, Wohnungen und Unterkünften

Wer muss zahlen?

Eigentümer:innen, Nutznießer:innen, Mieter:innen und Entleiher:innen von Unterkünften, die zeitweilig für touristische Zwecke genutzt werden.

* Ausgenommen sind ausgewanderte Bürger:innen, die im A.I.R.E. (Auslandsregister der Italiener) eingetragen sind.

Was zählt als touristischer Zweck?

Aufenthalte, die sich vom Aufenthalt aus Arbeitszwecken unterscheiden.

Wie hoch ist die Abgabe?

* Die Abgabe ist jährlich fällig.

* Sie setzt sich aus einer Grundabgabe (abhängig von der Kategorie der Unterkunft) und einer Zusatzabgabe (abhängig von Kategorie und nutzbarer Fläche) zusammen.
* Die Abgabe ist unabhängig von der Anzahl der Personen und Nächtigungen.

Meldung der Wohneinheit

Muss spätestens bis zum 31.12. des Jahres bei der Gemeinde eingereicht werden.
* Sie dient dazu, die Unterkunft zu klassifizieren und zu bestätigen, dass sie für touristische Zwecke genutzt wurde.
* Die Meldung gilt bis zur nächsten Änderung, aber Verbesserungen, die die Einstufung verändern, müssen immer gemeldet werden.

Sonstiges

Die Abgabe gilt für das ganze Kalenderjahr.


Meldung einer Wohneinheit

Meldung der Vermietung/Verleihung einer Wohneinheit

Meldung nicht benutzter Wohneinheiten

Tarife

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Steuerwesen

MARKTPLATZ 2, 39052 KALTERN A.D. WEINSTRASSE+39 0471 968840steueramt@kaltern.eu

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Zuletzt aktualisiert: 14.10.2025, 16:12 Uhr

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